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Volksentscheid - 21. Oktober 2001

Am 21. Oktober 2001 fand im Freistaat Sachsen erstmalig ein Volksentscheid statt.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen stellte zu diesem Zweck die Volksgesetzgebung gleichrangig neben die Gesetzgebung durch den Landtag. Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger waren aufgerufen, am Abstimmungstag zu entscheiden, ob der zur Abstimmung gestellte Gesetzentwurf im Freistaat Sachsen Gesetz werden sollte.

Abgestimmt wurde über den von der Bürgerinitiative "Pro Kommunale Sparkasse" vorgelegten Entwurf "Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen". Der genaue Textlaut ist mit Begründung im Sächsischen Amtsblatt vom 17. Mai 2001 auf den Seiten 582 ff. abgedruckt.

Hintergrund: Der Sächsische Landtag hatte im Jahr 1999 das "Gesetz zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH" beschlossen (SächsGVBl. 1999, S. 190 ff.) und in Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen stellte mit Urteil vom 23. November 2000 fest, dass dieses Gesetz mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist, nachdem die Landkreise, Kreisfreien Städte und die von ihnen gegründeten Zweckverbände die Wahl hatten, ihre Sparkassen entweder allein oder gemeinsam im Rahmen des Sachsen-Finanzverbandes zu betreiben. Die Mitgliedschaft im Sachsen-Finanzverband war freiwillig. Der Sachsen-Finanzverband diente der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sparkassen, der Landesbank Sachsen und der Sächsischen Aufbaubank. Die Kreditinstitute blieben weiterhin selbstständig, es handelte sich um keine Fusion. Zu der damaligen Zeit waren zehn Kreise und Kreisfreie Städte mit ihren Sparkassen sowie der Freistaat Sachsen am Verband beteiligt.

Mit dem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf wendete sich die Bürgerinitiative gegen die Möglichkeit, Sparkassen in den Sachsen-Finanzverband aufzunehmen. Sie sah die dezentrale Struktur des sächsischen Sparkassenwesens in Frage gestellt. Ziel sollte die Rückkehr zum Sächsischen Sparkassengesetz in seiner bis 1999 geltenden Fassung sein. Die Auflösung des Sachsen-Finanzverbandes erfolgt nicht automatisch, sie soll einem weiteren Gesetz vorbehalten bleiben.

Folglich entschieden die Bürgerinnen und Bürger darüber, ob der Entwurf der Initiative Gesetz werden sollte oder ob die seit 1999 geltenden Regelungen des Neuordnungsgesetzes weiter Bestand behielten.

Stimmberechtigt waren alle Deutschen, die am Abstimmungstag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hatten,
  • seit mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz hatten oder sich dort gewöhnlich aufhielten,
  • nicht durch Bestellung eines/einer Betreuers/-in für alle Angelegenheiten vom Stimmrecht ausgeschlossen waren und
  • ihnen nicht durch Richterspruch das Stimmrecht aberkannt wurde.

Grundsätzlich konnte jeder/jede nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Verzeichnis er/sie stand. Wer sich am Abstimmungstag aus wichtigem Grund nicht in seinem Stimmbezirk aufhielt oder aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht in der Lage war ein Stimmlokal aufzusuchen, konnte einen Stimmschein beantragen. Mit diesem Stimmschein bestand die Möglichkeit in jedem beliebigen Stimmlokal des Freistaates Sachsen oder durch Briefabstimmung abzustimmen.

Jede(r) Stimmberechtigte kennzeichnete auf dem Stimmzettel mit JA oder NEIN, ob der Entwurf "Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen" Gesetz werden sollte oder nicht.

Es entschied die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das hieß, dass der Gesetzentwurf durch den Volksentscheid angenommen wurde, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf JA lautete. Bei Stimmengleichheit von gültigen JA- und NEIN-Stimmen galt der Gesetzentwurf als abgelehnt.

Mit Ende der Abstimmungszeit um 18.00 Uhr wurden die Stimmen von den Stimmbezirksvorständen und Briefabstimmungsvorständen ausgezählt.

Der Landesabstimmungsleiter machte das zahlenmäßige Endergebnis des Volksentscheids im Sächsischen Amtsblatt Nr. 48/2001 bekannt.

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